Grundsatz: Mit Urteil vom 30. August 2018 entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, dass bei Taxiunternehmen beschäftigte Arbeitnehmer nicht vom Arbeitgeber verpflichtet werden können, während des Wartens auf Fahrgäste alle drei Minuten eine Signaltaste zu drücken, um damit die Arbeitsbereitschaft zu dokumentieren (26 Sa 1151/17). Damit wurde die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin bestätigt.

Hintergrund: Bei Standzeiten waren Taxifahrer dazu angewiesen zur Zeiterfassung alle drei Minuten eine Taste zu drücken, worauf sie durch ein akustisches und optisches Signal hingewiesen wurden. Sollte der Fahrer diese Taste nicht drücken, wurde die darauffolgende Standzeit nicht als Arbeitszeit, sondern als unbezahlte Pausenzeit erfasst.

Das Landesarbeitsgericht stimmte nun dem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin zu, wonach ein Anspruch auf Mindestlohn auch für Standzeiten ohne Betätigung der Signaltaste zu gewähren sei. Bei den Standzeiten handle es sich um vergütungspflichtige Bereitschaftszeiten. Eine Betätigung eines Signalknopfes im drei Minuten Rhythmus sei dabei nicht erforderlich, da diese Weisung nicht ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers deckt.

Rechtsfolge: Taxifahrer sind nicht zwingend dazu angewiesen Signaltasten in einem drei Minuten Rhythmus zu betätigen. Ihnen steht trotz Nichtbetätigung ein Anspruch auf Mindestlohn zu, da es sich bei diesen Zeiten um Bereitschaftszeiten handelt.