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Wege- und Umkleidezeiten als Teil der vergütungspflichtigen Arbeitszeit

Grundlage: §§ 611 BGB

Grundsatz: Mit Urteil vom 26. April 2017 hat das LAG Schleswig-Holstein folgende amtliche Leitsätze aufgestellt (1 Sa 301/17):

  1. „Wege- und Umkleidezeiten sind Teil der vergütungspflichtigen Arbeitszeit, wenn das Anlegen bestimmter Arbeitskleidung vom Arbeitgeber vorgeschrieben wird oder das Tragen der (vorgeschriebenen) Kleidung auf dem Heimweg unzumutbar ist.“
  2. „Eine Kontamination der Kleidung mit Schadstoffen ist vom Arbeitnehmer konkret zu belegen, wenn er nach den Dienstanweisungen verpflichtet ist, bei einem bevorstehenden Kontakt mit Schadstoffen einen Einwegoverall als persönliche Schutzausrüstung zu tragen und auch der Betriebsarzt keine weitergehenden Maßnahmen für erforderlich hält.“
  3. „Die Annahme, die Kleidung sei durch die sei durch die sonstige Staubbelastung so verschmutzt, dass ihr Tragen auf dem Heimweg unzumutbar sei, scheidet aus, wenn der Arbeitnehmer mit dieser die Betriebskantine aufsucht und dort isst.“

 

Von | 2018-07-28T13:15:04+02:00 28. Juli 2018|Arbeitsrecht|