Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 12. Januar 2026 entschieden, dass die Zuweisung einer anderen Tätigkeit nur dann vom Weisungsrecht gedeckt sei, wenn die neu zugewiesene Tätigkeit vergleichbar zu der bisherigen Tätigkeit sei (4 SLa 454/25).

Weisungsrecht: § 106 S. 1 GewO erlaube dem Grunde nach nur die Konkretisierung der subjektiv, mithin im Arbeitsvertrag vereinbarten und damit geschuldeten Tätigkeit, könne jedoch nicht für eine Vertragsänderung herangezogen werden; dies würde einer unzulässigen Weisung entsprechen.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Die Ausübung des Weisungsrechts i.S.v. § 106 S.1 GewO begründet regelmäßig in der Praxis ein Spannungsverhältnis zu der Frage, ob die Weisung rechtmäßig oder rechtswidrig ausgesprochen wurde. Dem Grunde nach erlaubt das Weisungsrecht i.S.v. § 106 S. 1 GewO lediglich eine konkretisierende oder vorübergehende Einflussnahme bzw. Änderung der arbeitsvertraglich geregelten Arbeitsbedingungen – nicht jedoch das Begründen eines neuen Rechtsbodens für das Arbeitsverhältnis. Dies gilt besonders für den in der Praxis (sehr) häufig vorkommenden Fall, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer andere als die im Arbeitsvertrag festgehaltenen Tätigkeiten zuweist. Obgleich es stets einer Einzelfallprüfung zur Beantwortung der Frage bedarf, ob eine Konnexität zwischen der eigentlich vereinbarten und nunmehr verlangten (neuen) Tätigkeit besteht, dürfte es sich dennoch nicht um eine haltlose These handeln, zu behaupten, dass nicht jede ausgesprochene Weisung rechtmäßig ist – da die Grenze so „schwimmend“ ist und mitunter auch von den Arbeitgebern „gedehnt“ wird. Diese Rechtsprechung sollten daher alle Arbeitgeber und Mitarbeiter kennen!