Grundsatz: Mit Urteil vom 20. Februar 2019 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine Kündigung eines Chefarztes in einem römisch-katholischen Krankenhaus rechtswidrig war, der sich hat scheiden lassen und erneut heiratete (2 AZR 746/14).
Dogmatik: Solange es keine Auswirkungen auf die Ausübung der Tätigkeit habe, überwiegen die glaubensbezogenen Gründe nicht bei der Frage, ob eine Ungleichbehandlung gegeben sei oder nicht. Auch bei kirchlichen Institutionen gelte das säkulare Arbeitnehmerrecht, sofern der Prüfungsmaßstab eine „wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte“ berufliche Anforderung sei.
Praxishinweis: Die Rechtsprechung steht im Kontext des Spannungsverhältnisses Kirche und „Gleichbehandlung“ mit „irdischen“ Arbeitgebern – ein „besonders heißes Eisen“.