Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Beschluss vom 16. September 2020 entschieden, dass eine Klage auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses jedenfalls dann nicht mutwillig sei, wenn der Arbeitgeber eindeutig erkennen lasse, dass er den Zeugnisanspruch nicht erfüllen wolle (5 Ta 489/20).

Dogmatik: Das Rechtsschutzbedürfnis ergebe sich aus § 109 GewO.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! § 109 GewO verpflichtet den Arbeitgeber im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Erteilung eines Zeugnisses. Kommt er dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht nach, ist es in einem Rechtsstaat nur folgerichtig, dass der Mitarbeiter seinen gesetzlichen Anspruch in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren geltend macht!