Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 18. Januar 2021 entschieden, dass ein Zeugnis nur dann vollstreckt werden kann, wenn hinreichend klar sei, welche konkrete Leistung vom Schuldner gefordert werde (13 Ta 364/20).

Prüfungsmaßstab: Die Prüfung habe am Maßstab des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu erfolgen.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Die Vollstreckung setzt einen hinreichend bestimmten und klaren Gegenstand voraus. Dieser Grundsatz gilt auch bei Zeugnissen. Andernfalls ist nicht ersichtlich, welche Leistung gefordert wird!