Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Urteil vom 25. Oktober 2019 entschieden, dass eine Schadensersatzpflicht gegenüber Mitarbeitern jedenfalls dann ausscheide wegen verspäteter Zielvorgaben, wenn zuvor weder eine Zeit nach dem Kalender bestimmt gewesen war noch andernfalls eine Abmahnung ausgesprochen wurde (14 Sa 1646/18).

Dogmatik: Dann würden die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nicht vorliegen.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Es wäre für den Arbeitgeber zu einfach, wenn er verpasste Zielvorgaben insoweit „kompensieren“ könnte, als dass er etwaige Schäden auf die Mitarbeiter abwälzen könnte. Auch wenn dies mitunter erlaubt ist, so gelten auch hier die allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen!