Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 11. Januar 2022 entschieden, dass den Absender einer E-Mail die volle Beweislast treffe, dass die E-Mail dem Empfänger auch zugegangen sei (4 Sa 315/21).

Rechtswirkung: Insoweit sei es irrelevant und nicht ausreichend, wenn der Absender vortrage, er habe nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhalten.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch nicht! Die E-Mail ist längst als Kommunikationsinstrument auch in der Geschäftswelt anerkennt. Diese Rechtsprechung ist nunmehr wider der Realität, verlangt sie vom Absender, beweisen zu müssen, dass sie beim Empfänger auch eingegangen ist. Wie soll das gehen – ist doch die automatische Benachrichtigung bei Zustellungsproblemen genau dafür da. Und wenn eine solche Nachricht nicht eingegangen, muss doch der Absender davon ausgehen können, dass die E-Mail auch beim Empfänger eingegangen ist. Die Entscheidung des Gerichts spiegelt leider überhaupt nicht die Geschäftswelt wider – was aber auch nicht verwundert, hinken Gerichte noch immer technisch deutlich hinter der realen Arbeitswelt hinterher; so scheint noch immer das Fax das wichtigste Kommunikationsmittel zu sein. Sicherlich bedarf es eines Sinneswandels, der wohl dicht an einen Generationswechsel bei Gericht geknüpft sein dürfte.