Grundlage: §§ 75, 88, 112 BetrVG
Grundsatz: Mit Urteil vom 16. Januar 2018 stellte das Landesarbeitsgericht Nürnberg folgenden amtlichen Leitsatz auf (6 Sa 359/17):
- „Die Betriebsparteien können bei einer möglichen Betriebsänderung im Interesse des Arbeitgebers zusätzlich zu einem Sozialplan in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung Leistungen für den Fall vorsehen, dass der Arbeitnehmer von der Möglichkeit zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage keinen Gebraucht mach oder nach Abschluss der Betriebsvereinbarung einen Aufhebungsvertrag schließt. Sie dürfen Arbeitnehmer hiervon ausnehmen, die vor einem Stichtag, der vor dem Abschluss der Betriebsvereinbarung liegt, bereit einen Aufhebungsvertrag geschlossen hatten.“
Rechtsfolge: Die Betriebsparteien können dem Arbeitnehmer eine Klageverzichtsprämie zukommen lassen, sofern dieser keinen Gebrauch von der Kündigungsschutzklage macht. Arbeitnehmer, welche bereits einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben, können davon ausgeschlossen werden.