Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 06. März 2019 entschieden, dass der Urlaub mindestens einmal zusammenhängend beantragt und gewährt werden müsse (4 Sa 73/18). Im Übrigen gewähre das BUrlG keine halben bzw. Bruchteile von Urlaubstagen.

 

Rechtsfolge: Deswegen könne der Arbeitgeber auch rechtmäßig ein auf stets wenige Tage ausgerichtetes Urlaubsbegehren ablehnen.

 

Ausnahme: Vertragliche Vereinbarungen könnten von diesen Grundsätzen abweichen, sofern sie den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigen würden.

 

Praxishinweis: Diese Rechtsprechung überzeugt in Gänze! Der gesetzliche Urlaubsanspruch dient der Regeneration der Arbeitnehmer, mithin deren Gesundheitsschutz. Auch wenn einige Arbeitnehmer dies anders sehen und bewerten, so ist es nur richtig, dass sowohl der Gesetzgeber als auch die Gerichte diesen Schutz restriktiv auslegen! Gerade in den letzten Jahren mehren sich die Entscheidungen, die den gesetzlichen Urlaubsanspruch stärken und so in das Bewusstsein der Arbeitsvertragsparteien bringt!

Dass ein individuell vereinbarter Mehrurlaub davon ausgenommen wird, ist ebenso nur konsequent – spiegelt sich so die Vertragsautonomie wider.

 

Dass das Gericht darüber hinaus darauf hinweist, dass das BUrlG keine (!) halben bzw. Bruchteile von Urlaubstagen kennt, überzeugt ebenso! Noch immer beherrscht ein Irrglaube das Urlaubsrecht – dass Arbeitnehmer einen „halben Tag Urlaub“ nehmen könnten. Dies mag das Ergebnis von Vereinbarungen für einen den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigenden vertraglichen Urlaubsanspruch sein, nicht aber für den gesetzlichen Urlaubsanspruch. Das BUrlG kennt diese Konstellation nicht, sondern rechnet in vollen (Urlaubs-)Tagen; auch im Hinblick auf sonstige Berechnungen, so etwa im Kontext der Teilzeit.