Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat am 14. Dezember 2018 ausgeurteilt, dass nach den gewöhnlichen Umständen eine Kündigung, die bis 17:00 Uhr in den persönlichen Briefkasten am Haus geworfen worden ist, noch zugegangen sei; habe der Arbeitnehmer noch am selben Tag Kenntnisnahme von ihr erlangt (9 Sa 69/18).

 

Praxishinweis: Diese Entscheidung verwundert in heutigen Tagen nicht (mehr) – wirkt es so, als ob mittlerweile Jeder zu jederzeit erreichbar ist und es auch sein will!