Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Bei ungeplanten angeordneten Überstunden steht den Arbeitnehmern ein Überstundenzuschlag zu. 

Grundlage: § 4 Abs. 1 TzBfG; § 7 Abs. 8 c) Alt. 1 TVöD-K

Bei ungeplanten angeordneten Überstunden steht den Arbeitnehmern ein Überstundenzuschlag zu. Das entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23. März 2017 (6 AZR 161/16).

Grundsatz: Bei sog. ungeplanten Überstunden i.S.v. § 7 Abs. 8 c) Alt. 1 TVöD-K, die über die tägliche Arbeitszeit hinaus abweichend vom Schichtplan angeordnet werden, steht den betroffenen Arbeitnehmern ein Überstundenzuschlag zu.

Hinweis: Für das Arbeitsverhältnis gilt der TVöD-K.

  • § 7 VI TVöD-K bezeichnet Arbeitsstunden, welche Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten leisten, als Mehrarbeit.
  • Nach § 7 VII TVöD-K sind Überstunden die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die regelmäßige Arbeitszeit von Vollbeschäftigten hinausgehen und nicht ausgeglichen werden.

§ 7 Abs. 8 c) TVöD-K lautet:

„Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden, angeordnet worden sind.“

Der Überstundenzuschlag solle allein belohnen, dass ein Arbeitnehmer ohne Freizeitausgleich mehr als vertraglich vereinbart arbeite und dadurch planwidrig die Möglichkeit einbüße, über seine Zeit frei zu verfügen.

Rechtsfolge: Teilzeitbeschäftigte seien von den nach § 7 Abs. 8 TVöD-K entstehenden Überstundenzuschlägen bei bloßem Überschreiten ihrer Teilzeitquote nicht ausgeschlossen; eine solche Lesart der tariflichen Normen würde gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten verstoßen.