Grundlage: § 27 TVöD-K, § 7 BurlG
Grundsatz: Mit Urteil vom 23. November 2017 beschloss das Bundesarbeitsgericht folgende Orientierungssätze (6 AZR 43/16):
- Nach § 27 Abs. 1 TVöD-K entsteht ein Zusatzurlaubsanspruch für Wechselschichtarbeit sukzessive im laufenden Kalenderjahr, sobald die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
- Ersatzzusatzurlaubsansprüche nach § 27 TVöD-K entstehen nur dann, wenn der Arbeitnehmer diesen Urlaub rechtzeitig vor seinem Untergang verlangt und dadurch den Arbeitgeber in Verzug setzt. Der Arbeitgeber muss den Zusatzurlaub nicht von sich aus gewähren.
- Die Voraussetzung der Geltendmachung ist unentbehrlich für das Entstehen eines Anspruchs auf Ersatzzusatzurlaub, wenn der Arbeitgeber sich vor der Entstehung des Anspruchs endgültig und ernsthaft geweigert hat, den Anspruch zu erfüllen. Schuldnerverzug setzt voraus, dass ein vollwirksamer und durchsetzbarer Anspruch besteht. § 286 Abs. 2 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches macht diese Voraussetzung nicht entbehrlich.