Grundsatz: Mit Urteil vom 21. März 2018 entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, dass bei einer Kündigung eine angemessene Zeit eingeräumt werden muss zum Antworten, wenn die Kündigung aufgrund eines Verdachtes und nicht einer Tatsache ausgesprochen wird (3 Sa 398/17).
Hintergrund: Setzt der Arbeitgeber eine zu kurze Frist und kündigt dem Arbeitnehmer, bevor dieser eine Chance hatte seine Stellungnahme abzugeben, so sei diese Kündigung als Verdachtskündigung rechtsunwirksam. Das Gericht ist der Auffassung, dass nicht einmal zwei volle Arbeitstage als Frist als zu kurz aufzufassen sein.
Rechtsprechung: Ein Zeitraum von zwei Tagen ist zu kurz für die Abgabe einer Stellungnahme, wenn die Kündigung bloß aufgrund eines Verdachtes ausgesprochen wird und nicht aufgrund von Tatsachen. Andernfalls ist die Kündigung nicht als Verdachtskündigung gültig.