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„Sanktionslisten-Screening“ ist keine mitbestimmungspflichtige Verhaltenskontrolle

Grundlage: § 87 Absatz 1 Nr. 6 BetrVG; § 26 BDSG

Grundsatz: Mit Urteil vom 19. Dezember 2017 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass eine Mitbestimmung des Betriebsrats nicht automatisch gegeben ist, wenn es um den Abgleich von Arbeitnehmern mit der sog. Sanktionsliste geht (1 ABR 32/16).

Hintergrund: Eine Sanktionsliste enthält die Vor- und Nachnamen natürlicher Personen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie „terroristische Handlungen begehen oder zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern“. Sollte ein Arbeitnehmer auf dieser Liste auftauchen, sind die Gehaltszahlungen einzustellen und die Behörden zu informieren.

Das BAG argumentierte, dass eine Mitbestimmung nach § 87 Absatz 1 Nr. 6 nicht gegeben sei. Denn obwohl es sich bei der Software um eine technische Einrichtung handle, gäbe das „Screening“ keine Rückschlüsse über das Verhalten von Arbeitnehmern ab.

Ein Einspruch, dass der automatisierte Datenabgleich das Arbeitsverhältnis beeinflussen könne und deshalb mitbestimmungspflichtig sei, wurde abgelehnt.

Rechtsfolge: Obwohl beinah jede andere Software mitbestimmungspflichtig ist, ist dies bei dem „Sanktionslisten-Screening“ nicht der Fall. Demnach hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht nach §87 Absatz 1 Nr. 6.

Von | 2018-07-31T12:15:15+02:00 31. Juli 2018|Arbeitsrecht, Betriebsverfassungrecht|