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„Rufbereitschaft“ als Arbeitszeit i.S.d. Arbeitszeitrichtlinie

Grundlage: Richtlinie 2003/88/EG Art. 2, 15; § 9 TVöD

Grundsatz: Mit Urteil vom 21. Februar 2018 entschied der Europäische Gerichtshof, dass Artikel 2 der Arbeitszeitrichtlinie so auszulegen ist, dass die Bereitschaftszeit, welche von Arbeitnehmern zu Hause verbracht wird und während welcher er rufbereit innerhalb von acht Minuten zur Verfügung stehen muss, als „Arbeitszeit“ anzusehen ist (C-518/15).

Hintergrund: Während der Bereitschaftszeit muss ein Arbeitnehmer jederzeit bereit sein, auf Weisung des Arbeitgebers, seine vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen, für welche er im Gegenzug eine Vergütung erhält. Diese Bereitschaftszeit sei dabei entweder als „Arbeitszeit“ oder als „Ruhezeit“ einzuordnen.

Für die Einordnung als „Arbeitszeit“ i.S.d. Arbeitszeitrichtlinie komme es zwar grundsätzlich darauf an, dass sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalte während er seine Arbeitsleistung zur Verfügung stellt, jedoch könne es im Rahmen des Bereitschaftsdienstes eine Ausnahme in Form von Ortsungebundenheit geben. Der Arbeitnehmer müsse lediglich ständig erreichbar sein.

Rechtsfolge: Die Bereitschaftszeit ist als „Arbeitszeit“ anzusehen und Arbeitnehmer müssen in dieser Zeit ihrem Arbeitgeber, bei Ruf, innerhalb von acht Minuten zur Verfügung stehen.

Anmerkung: Der EuGH setzt mit diesem Urteil seine bisherige Rechtsprechung zur Arbeitszeitrichtlinie fort. Zudem steht die Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (NZA 2002, 871).

Von | 2018-08-01T11:02:26+02:00 1. August 2018|Arbeitsrecht|