Grundlage: §§ 10 Absatz 1 Satz 1, 9 Nr. 1 AÜG

Grundsatz: Mit Urteil vom 27. Juni 2017 konkretisierte das Bundesarbeitsgericht, dass eine Abgrenzung zwischen Dienst- bzw. Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassungsvertrag besteht (9 AZR 133/16).

Ausführung: Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts begrenze sich die Vertragspflicht eines Verleihers gegenüber eines Entleihers bei einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag in der Auswahl und Zurverfügungstellung von Arbeitskräften.

Davon zu unterscheiden sein die Tätigkeiten eines Arbeitnehmers bei einer dritten Person als Erfüllungsgehilfe im Rahmen eines Werk- oder Dienstvertrags.

Zur Abgrenzung sein die Vertragsgestaltung und tatsächliche Durchführung zu betrachten. Des Weiteren sein die Unternehmensstruktur des Dienstleisters, die eine eigenständige Erbringung der vereinbarten Leistung ermöglichen zu beachten.

Anmerkungen: Ein Dienstleistungsvertrag lässt sich insofern von den anderen Vertragsformen unterscheiden, dass die Gestaltung einer „Rahmenvereinbarung“ nicht die Überlassung von Personen vorsieht und der genaue Leistungsumfang konkretisiert ist. Ebenfalls spräche eine vereinbarte Haftungsvereinbarung überwiegend gegen eine Arbeitnehmerüberlassung und für einen Dienstleistungsvertrag.

Rechtsfolge: Es gibt eine Abgrenzung zwischen Dienst- bzw Werkverträgen und Arbeitnehmerüberlassungsverträgen. Dabei begründet nicht jede über den Vertragsgegenstand hinausgehende Leistung, dass es sich um eine Arbeitnehmerüberlassung handelt.