Grundlage: §§ 5, 102 BetrVG; §§ 1, 9, 14 KSchG

Grundsatz: Mit Urteil vom 14. Februar 2018 stellte das Landesarbeitsgericht Hamm folgende Leitsätze auf:

  1. „Das Arbeitsgericht ist mit der st. Rspr. des Bundesarbeitsgerichts und der nahezu einhelligen Auffassung in der Literatur davon ausgegangen, dass um von einer Eigenschaft als leitender Angestellter i.S.d § 5 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG ausgehen zu können, zunächst eine nach Dienstvertrag und Dienststellung im Außen- und Innenverhältnis eingeräumte Befugnis gegeben sein muss, gegenüber dem Arbeitgeber eigenverantwortlich über Einstellung und Entlassung entscheiden zu können.
  2. Die Berechtigung zur selbständigen Einstellung und Entlassung muss sich dabei sowohl auf die Einstellung als auch auf die Entlassung beziehen, sodass eine der beiden Befugnisse für die Annahme des § 5 Absatz 3 nicht ausreicht.
  3. Die Einschränkung, dass ‚Entlassungen in Abstimmung mit der Rechtsabteilung‘ vorzunehmen sind, steht der Stellung als leitender Angestellter entgegen.“

Hinweis: Das Verfahren ist unter 2 AZN 383/18 beim BAG anhängig.

Rechtsfolge: Die Position eines leitenden Angestellten i.S.d. § 5 Absatz 3 BetrVG ist an die Befugnis geknüpft selbständig über Einstellungen und Entlassungen zu verfügen.