Grundsatz: Mit Urteil vom 12. Juni 2018 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass ein Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß ist. Eine daraus resultierende Beschränkung der Koalitionsfreiheit sei gerechtfertigt, da das Verbot durch den Grundsatz des Beamtentums verfassungsrechtlich geschützt und untrennbar mit dessen Kernprinzipien verbunden sei. Des weiteren stehe es auch im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (2 BvR 1738/12; 2 BvR 1395/13; 2 BvR 1068/14; 2 BvR 646/15).

Hintergrund: Das Streikverbot für Beamte stelle einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Beamtentums im Sinne des Artikel 33 Absatz 5 GG dar, da es alle notwendigen Qualifikationen für einen hergebrachten Grundsatz, durch die notwendige Voraussetzung der Traditionalität, aufweise. Die Tradition des Streikverbots lasse sich bis zur Weimarer Republik zurückverfolgen und weist enge Verknüpfungen mit den verfassungsrechtlichen Fundamenten des Beamtentums in Deutschland auf. Insbesondere der beamtenrechtlichen Treuepflicht und dem Alimentationsprinzip.

Ausführungen: Das Bundesverfassungsgericht wies darauf hin, dass das Streikverbot Teil der institutionellen Garantie des Artikel 33 Absatz 5 GG sei. Ein Streikrecht würde die funktionswesentlichen Prinzipien der Alimentation, der Treuepflicht, der lebenszeitlichen Anstellung sowie Regelung der maßgeblichen Rechte und Pflichten, einschließlich der Besoldung, aushebeln.

Bei der Frage der Koalitionsfreiheit, sei diese zugunsten des Streikverbots für Beamte, aufzulösen. Es sei für Beamte zumutbar, da es keine vollständige Auflösung der Koalitionsfreiheit bedeute. Zudem habe der Gesetzgeber Kompensationen dieser Beschränkung geschaffen, beispielsweise durch Beteiligungsrecht der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse.

  • Achtung: Das Streikverbot gilt grundsätzlich für alle Beamte, da eine Aufspaltung des Streikrechts Abgrenzungsschwierigkeiten zur Folge hätte.

Weiterhin sei ein Streikverbot auch mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar und stehe im Einklang mit dem Grundsatz der Völkerrechtfreundlichkeit des Grundgesetzes, so das Bundesverfassungsgericht weiter. Dabei sei das Streikverbot für deutsche Beamte unabhängig davon, ob es einen Eingriff in Artikel 11 Absatz 1 EMRK darstelle, wegen der Besonderheiten des deutschen Systems des Berufsbeamtentums jedenfalls nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 1 EMRK und Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 EMRK gerechtfertigt. Das Streikverbot sei in Deutschland im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 Satz 1 EMRK gesetzlich vorgesehen.

Hinweis: Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts bedarf es keine ausdrückliche gesetzliche Normierung des Streikverbots für Beamte. Die Regelungen zum Fernbleiben vom Dienst, welche in den Landesbeamtengesetzen enthalten sind, sowie die gesetzlich normierten beamtenrechtlichen Grundpflichten sein eine ausreichende Konkretisierung des aus Artikel 33 Absatz 5 GG folgenden Streikverbots.

Rechtsfolge: Es besteht ein generelles Streikverbot für Beamte in Deutschland. Eine daraus folgende Einschränkung der Koalitionsfreiheit ist gerechtfertigt.