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Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds wegen grober Pflichtverletzung

Grundlage: §§ 23, 29 BetrVG

Grundsatz: Mit Urteil vom 14. Dezember 2017 entschied das Landesarbeitsgericht München, dass für Betriebsratsmitglieder, welche eine grobe Pflichtverletzung, in Form dauerhafter Nichtteilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, begehen, folgende Leitsätze gelten:

  1. „Ein unentschuldigtes Fernbleiben an fast jeder Betriebsratssitzung und damit eine Nichtteilnahme an den Abstimmungen im Betriebsrats kann grundsätzlich als grobe Pflichtverletzung i.S.d. § 23 Absatz 1 BetrVG den Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds rechtfertigen; die für einen Ausschluss erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich aus der Zahl der versäumten Sitzungen, auch noch nach Einleitung der erstinstanzlichen Entscheidung über das Ausschlussverfahren.“
  2. „Im Einzelfall greifen behauptete Entschuldigungsgründe (finanzielle Nachteile im Zusammenhang mit der Schichteinteilung, nur kurzfristige Information über die Tagesordnung) nicht durch; wegen ernstlicher Bedrohung der Funktionsfähigkeit des Betriebsrats etwa durch die häufige Unmöglichkeit, rechtzeitig ein Ersatzmitglied zu laden, und durch die Beeinflussung von Abstimmungsergebnissen – für deren Beeinflussung durch Stimmenabgabe Betriebsratsmitglieder gewählt werden – liegen die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Betriebsratsmitgliedes auch konkret vor.“

Rechtsfolge: Bei andauernde Nichtteilnahme an Betriebsratssitzungen, können Betriebsratsmitglieder aufgrund grober Pflichtverletzung dauerhaft ausgeschlossen werden. Dies dient zum Schutz der Funktionsfähigkeit des Betriebsrats.

Von | 2018-08-09T20:04:20+02:00 9. August 2018|Betriebsverfassungrecht|