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Ausgleich für Mehr- oder Zuvielarbeit sächsischer Feuerwehrbeamter

Grundlage: § 88 BBG; § 95 SächsBemtenG; §§ 1, 9 SächsAZVO; Richtlinie 88/2003/EG

Grundsatz: Mit Urteil vom 19. April 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht folgende Leitsätze zum Thema Mehr- oder Zuvielarbeit sächsischer Feuerwehrbeamter auf (2 C 36.17):

  1. „Mehrarbeit zeichnet sich dadurch aus, dass sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht. Deshalb kann die regelmäßige Arbeitszeit nicht zugleich Mehrarbeit sein. Auch eine rechtswidrige zu hoch festgesetzte regelmäßige Arbeitszeit ist keine Mehrarbeit. Etwaige Ausgleichsansprüche können sich insoweit allenfalls unter dem Aspekt rechtwidrig geleisteter Zuvielarbeit aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch oder dem beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch ergeben.
  2. Hiernach steht sächsischen Feuerwehrbeamten kein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung zu, soweit sie über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden hinaus nach einer Dienstvereinbarung 52 Stunden Arbeiten in der Woche geleistet haben.
  3. Sowohl der unionsrechtliche Haftungsanspruch wie auch der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch bestehen nach dem Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung erst ab dem Monat, der auf die schriftliche Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Dienstherren folgt (st. Rspr., BVerwG BeckRS 2017, 134961).
  4. Für die Frage, ob die nach der Richtlinie 88/2003/EG zulässige Höchstarbeitszeit überschritten wurde, soweit Feuerwehrbeamte wöchentlich mehr als 48 Stunden Dienst geleistet haben, kommt es darauf an, dass ihnen keine Nachteile daraus entstanden sind, wenn sie nicht bereit waren, eine solche Arbeit zu leisten. Hierzu sind im Rahmen einer Gesamtschau aller Folgen der Verweigerung der Arbeitszeitverlängerung in den Blick zu nehmen. Auch ein negativer Dienstplan kann ein solcher Nachteil sein.
  5. Der Umfang des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs und des beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruchs sind konkret und nicht pauschal an Hand der vom BVerwG aufgestellten Grundsätze (BVerwG, a.a.O.) zu ermitteln.“
Von | 2018-08-09T20:03:18+02:00 9. August 2018|Arbeitsrecht|