Grundlage: §§ 37 Absatz 5 Satz1, 78 Satz 2 BetrVG
Grundsatz: Mit Urteil vom 21. Februar 2018 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass es bei einem Anspruch auf Anpassung der Vergütung eines außertariflich vergüteten Betriebsratsmitglieds nicht darauf ankommt, ob einer Mehrheit von vergleichbaren Arbeitnehmern eine Gehaltserhöhung gewährt wurde. Für die Höhe des Anpassungsanspruchs sind Gehaltserhöhungen, welche auf Tarifsteigerungen für tariflich vergütete Vergleichspersonen beruhen, unerheblich (7 AZR 587/16).
Hintergrund: Ein Betriebsratsmitglied hat während seiner Amtszeit Anspruch auf Gehaltserhöhungen, welche im Umfang mit der Erhöhung der Gehälter vergleichbarer Arbeitnehmer übereinstimmt. Demnach wird seine Vergütung um denselben Prozentsatz erhöht, wie auch die Vergütung der Vergleichsgruppe prozentual erhöht wird. Für den Fall, dass die Gehaltserhöhungen innerhalb der Vergleichsgruppe unterschiedlich ausfallen, wird die Erhöhung entsprechend des Umfangs der Mehrzahl der der Vergleichsgruppe angehörenden Arbeitnehmer angehoben. Ist die Vergleichsgruppe zu klein für diese Mehrheitsbestimmung, könne der Durchschnitt der den Angehörigen der Vergleichsgruppe gewährten Gehaltserhöhungen herangezogen werde, wenn nur dadurch eine unzulässige Begünstigung oder Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds nach § 78 Satz 2 BetrVG vermieden werden kann.
Rechtsfolge: Für die Ermittlung des Anspruchs auf Anpassung der Vergütung eines außertariflich vergüteten Betriebsratsmitglieds ist es nicht Vorausaussetzung, dass die Gehälter der Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer erhöht wurde, wenn es sich um eine kleine Vergleichsgruppe handelt.