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Krankenkasse muss für Krankenhausbehandlung auch ohne vertragsärztliche Einweisung aufkommen

Grundsatz: Mit Urteil vom 19. Juni 2018 entschied das Bundessozialgericht, dass es keiner vertragsärztlichen Einweisung in ein Krankenhaus bedarf, damit ein Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegenüber der Krankenkasse des Versicherten entsteht, wenn es sich um eine erforderliche und wirtschaftliche teilstationäre Behandlung handelt (B 1 KR 26/17 R).

Hintergrund: Der Vergütungsanspruch entstehe kraft Gesetz durch die Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus stattfinde und zudem erforderlich und wirtschaftlich sei. Eine vertragsärztliche Verordnung sei dabei keine Voraussetzung für einen Anspruch, da dies zu Versorgungsmängeln führen könne und die Krankenhäuser bei der Aufnahmeprüfung unzumutbaren Haftungsrisiken aussetze. Krankenhäuser dürften Versicherte mit akuten Symptomen nicht einfach ohne Untersuchung fortschicken, selbst wenn sie keine vertragsärztliche Einweisung besitzen.

Rechtsfolge: Krankenkassen müssen für eine Krankenhausbehandlung ihrer Versicherten auch aufkommen, wenn es keine vertragsärztliche Einweisung gab.

Von | 2018-08-11T16:20:28+02:00 11. August 2018|Sozialrecht|