Grundsatz: Mit Urteil vom 30. August 2018 entschied das Bundessozialgesicht, dass bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes die während der Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlte Vergütung miteinzubeziehen ist (B 11 AL 15/17 R).

Hintergrund: Dabei ist für die Arbeitslosengeld-Bemessung im Sinne des § 150 Absatz 1 Satz 1 SGB III der Begriff der Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinn maßgebend.

Rechtsfolge: Die Höhe des Arbeitslosengeldes kann durch Einbeziehung der bei Freistellung gezahlten Vergütung angepasst werden.