Grundlage: § 16 Absatz 2 BEEG; §§ 615 Satz 1, 293 BGB

Grundsatz: Mit Urteil vom 08. Mai 2018 entschied das Bundearbeitsgericht, dass eine Beendigung der Elternzeit aufgrund der Geburt eines weiteren Kindes gemäß § 16 Absatz 3 Satz 2 BEEG voraussetzt, dass ein weiteres Kind bereits entbunden wurde. Eine erneute Schwangerschaft reicht dafür nicht aus (9 AZR 8/18).

Hintergrund: Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts kann die Elternzeit „wegen der Geburt eines weiteren Kindes“ gem. § 16 Absatz 2 nur dann beendet werden, wenn das weitere Kind bereits entbunden wurde. Dass eine bloße erneute Schwangerschaft nicht ausreiche, ergebe sich bereits aus dem Wortlaut. Die Formulierung „wegen“ stelle einen ursächlichen Zusammenhang dar, wonach „wegen“ die Bedeutung von „infolge“ zukommt und damit die Geburt eines weiteren Kindes als bereits vorausgegangen hinstellt. Diese Auslegung würde durch die Regelungssystematik der §§ 15 und 16 BEEFG gestützt.

Dabei ist das Ziel, sich überschneidende Elternzeiten zu vermeiden und den Eltern ein volles Ausschöpfen beider Zeiträume zu ermöglichen. Wird eine Elternzeit frühzeitig beendet, geht der verbrauchte Anteil der Elternzeit demnach nicht verloren, sondern kann im Anschluss an die Elternzeit des zweiten Kindes genommen werden.

Rechtsfolge: Die Elternzeit kann durch die Geburt eines weiteren Kindes beendet werden und den Beginn einer erneuten Elternzeit begründen. Dabei geht der restliche Anteil der ersten Elternzeit nicht verloren, sondern kann an die zweite Elternzeit angehängt werden. Somit werden sich überschneidende Elternzeiten vermieden und ermöglichen den Eltern eine maximale Ausnutzung der Elternzeit.