Grundsatz: Mit Urteil vom 25. September 2018 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Verzugspauschale gemäß § 288 Absatz 5 BGB haben, wenn der Arbeitgeber mit der Zahlung des Entgelts in Verzug gerät. Dies ergibt sich aus § 12a Absatz 1 Satz 1 ArbGG als spezieller arbeitsrechtlichen Regelung (8 AZR 26/18).

Hintergrund: Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts fände § 288 Absatz 5 BGB zwar grundsätzlich auch in Fällen von Zahlungsverzug seitens des Arbeitgebers Anwendung, jedoch schließe § 12a Absatz 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit den Anspruch auf Verzugspauschalen nach § 288 Absatz 5 BGB aus.

Rechtsfolge: Arbeitnehmer können keinen Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale geltend machen, sollte der Arbeitgeber mit Zahlung des Entgelts in Verzug geraten.