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Angemessener Nachtarbeitszuschlag

Grundlage:§§ 2, 6 ArbZG

Grundsatz:Mit Urteil vom 27. Juni 2018 stellte das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern folgenden amtlichen Leitsatz auf (3 Sa 226/17):

„Ein Zuschlag i.H.v. 25% auf den jeweiligen Bruttostundenlohn bzw. Gewährung einer entsprechenden Anzahl von bezahlten freien Tagen stellt ohne das Vorliegen besonderer Umstände, die auf eine höhere oder geringere Belastung schließen lassen, regelmäßig einen angemessenen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit i.S.v. § 6 Absatz 5 ArbZG dar.“

Hintergrund:Nachtarbeit kann regelmäßig durch einen 25% Zuschlag auf das entsprechende Bruttogehalt oder eine entsprechende Anzahl von bezahlten freien Tagen ausgeglichen werden.

 

Von | 2018-10-06T18:53:00+02:00 6. Oktober 2018|Arbeitsrecht|