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Strenge Anforderungen im Rahmen der Verdachtskündigung

Grundlage: § 626 BGB; § 103 BetrVG

Grundsatz: Mit Beschluss vom 10. Juli 2018 stellte das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern folgende amtlichen Leitsätze auf (2TABV 1/18):

  1. „Bei der Verdachtskündigung sind an die Darlegungen der schwerwiegenden Verdachtsmomente besonders strenge Anforderungen zu stellen.
  2. Im Falle einer Verdachtskündigung, die sich auf den Vorwurf stützt, der Arbeitnehmer habe dienstliche Unterlagen in einer privaten Altpapiertonne entsorgt, hat der Arbeitgeber nicht nur die den Arbeitnehmer belastenden, sondern auch die ihn entlastenden Indizien zu würdigen. Die gilt umso mehr, wenn der dem Verdacht zugrundeliegende Sachverhalt eine sehr lange Zeit zurückliegt.“

Rechtsfolge: Bei einer Verdachtskündigung muss der Arbeitgeber sich auf schwerwiegende Verdachtsmomente stützen, an welche strenge Anforderungen gestellt werden. So muss er bei der Würdigung eines konkreten Falls sowohl die belastenden als auch entlastenden Indizien heranziehen um den Sachverhalt aufzuklären.

Von | 2018-10-06T18:53:36+02:00 6. Oktober 2018|Arbeitsrecht|