Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit Urteil vom 25. Oktober 2018 (Az.: 8 AZR 501/14) der Thematik der Entschädigung für Benachteiligung wegen der Religion angenommen.
Der vorliegende Fall kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben, vielmehr werden hier noch einmal die Voraussetzungen für eine Entschädigung wegen der Religion auf Grundlage von § 9 Abs. 1 2. Alt. AGG dargestellt: Eine unterschiedliche Behandlung von Religionen ist nur möglich, wenn
- nach der Art der Tätigkeiten oder
- den Umständen ihrer Ausübung
eine
- wesentliche
- rechtmäßige und
- gerechtfertigte
berufliche Anforderung hinsichtlich der (jeweiligen) Religion vorliege!