Grundlage: § 1 KSchG; § 102 BetrVG; §§ 241, 288, 323, 611 BGB
Grundsatz: Mit Urteil vom 06. Juni 2018 stellte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg folgenden Leitzsatz für die Verwertung von Zufallsfunden auf, welche bei der Durchsuchung eines Dienst-PC gefunden werden (21 Sa 48/17):
„Für die Zulässigkeit der Verwertung von Zufallsfunden bei der Durchsuchung des Dienst-PC eines Arbeitnehmers ist es nicht notwendig, dass der Anlass für die Durchsuchung datenschutzrechtlich zulässig war. Es kommt für die Verwertbarkeit des Zufallsfundes allein darauf an, ob der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht stärker wiegt als die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Sies gilt jedenfalls dann, wenn die Durchsuchung des Dienst-PC dem Arbeitnehmer angekündigt wurde.“