Grundlage: § 106 GewO
Grundsatz: Mit Urteil vom 21. Februar 2018 formulierte das Landesarbeitsgericht Thüringen folgenden amtlichen Leitsatz bezüglich des Anspruchs auf Einteilung zur Arbeit am Samstag aufgrund betrieblicher Übung (6 Sa 110/17):
„Teilt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer auf seinen Wunsch hin über einen längeren Zeitraum jeden Samstag zur Arbeit ein, begründet dies allein – jedenfalls wenn keine weiteren Einzelheiten dazu vorgetragen sind – keinen Anspruch auf Einteilung zur Arbeit an alles Samstagen aus betrieblicher Übung. Insoweit bedarf es der Darlegung weiterer Umstände, die aus Sicht des Arbeitnehmers auf einen Rechtsbindungswillen des Arbeitsgebers schließen lassen.“