Grundsatz: Mit Urteil vom 18. September 2018 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass dem Arbeitgeber ein Wertungsspielraum bei der sozialen Auswahl gem. § 1 Abs. 3 KSchG zustünde (9 AZR 20/18).

 

Rechtsfolge: Dies erleichtere dem Arbeitgeber die Sozialauswahl, könnten sich nur „evident schutzwürdige“ Arbeitnehmer auf eine fehlerhaftige Sozialauswahl berufen.

 

Praxishinweis: Diese Rechtsprechung heißt im Umkehrschluss jedoch nicht, dass damit eine Sozialauswahl nicht mehr angegriffen werden könnte! Ganz im Gegenteil: Nach wie vor sollte ein von einer betriebsbedingten Kündigung betroffene Arbeitnehmer jedenfalls dann die Sozialauswahl – durch einen Rechtsanwalt – streitig stellen lassen im Rahmen einer Kündigungsschutzklage, die in den personellen Anwendungsbereich des AGG fallen!