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Begünstigende Vereinbarungen für Betriebsratsmitglieder

Grundsatz: Mit Urteil vom 29. August 2016 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass (arbeitsvertragliche) Zulagenvereinbarungen zugunsten freigestellter Betriebsratsmitglieder unwirksam seien (7 AZR 206/17).

Es käme einem Verstoß gegen das Begünstigungsverbot (§ 78 S. 2 BetrVG) gleich, würden Betriebsratsmitglieder über die Grenzen des § 37 Abs. 2 BetrVG hinaus vergütet werden.

 

Rechtsfolge: Solche Vereinbarungen sind unzulässig und unwirksam (§ 138 BGB).

 

Praxishinweis: Vereinbarungen (bspw. Zuschläge oder Zulagen) zwischen dem Arbeitgeber und – besonders – freigestellten Betriebsratsmitglieder können durchaus rechtmäßig sein, sofern sie hypothetisch auf den „beruflichen Aufstieg“ abstellt, den das Betriebsratsmitglied mit seiner subjektiv geschuldeten Tätigkeit erlangt hätte.

Von | 2019-08-19T13:55:12+02:00 19. August 2019|Betriebsverfassungrecht|