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Vollstreckung eines Zeugnisinhalts

Grundsatz: Mit Beschluss vom 28. Januar 2019 hat das Landesarbeitsgericht Hessen sich zu Fragen der Vollstreckbarkeit des Zeugnisses geäußert (8 TA 396/18).

Die Beurteilung an sich allein in Form einer Bewertung sei mangels Bestimmtheit nicht vollstreckbar.

 

Praxishinweis: Betroffene Arbeitnehmer sollten sich um die „Formulierungshoheit“ bemühen; mithin einen Zeugnisentwurf einreichen, um auf das spätere – sofern (ansatzweise) zutreffend – (Zwischen-)Zeugnisses Einfluss nehmen zu können.

 

Von | 2019-08-19T13:56:00+02:00 19. August 2019|Arbeitsrecht|