Grundsatz: Mit Beschluss vom 28. Januar 2019 hat das Landesarbeitsgericht Hessen sich zu Fragen der Vollstreckbarkeit des Zeugnisses geäußert (8 TA 396/18).
Die Beurteilung an sich allein in Form einer Bewertung sei mangels Bestimmtheit nicht vollstreckbar.
Praxishinweis: Betroffene Arbeitnehmer sollten sich um die „Formulierungshoheit“ bemühen; mithin einen Zeugnisentwurf einreichen, um auf das spätere – sofern (ansatzweise) zutreffend – (Zwischen-)Zeugnisses Einfluss nehmen zu können.