Grundsatz: Mit Urteil vom 12. März 2019 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass der Bezug von Arbeitslosengeld nach der Beschäftigung in einer Transfergesellschaft nicht angerechnet wird für die Wartezeit für eine abschlagsfreieAltersrente (B13 R19/17 R).

 

Praxishinweis: Der Betriebsrat sollte diese Rechtsprechung kennen – und bei seinen Überlegungen und Abwägungen mit einfließen lassen, ob eine Transfergesellschaft im Rahmen von Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen interessant sein könnte.