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Umfang der Unterrichtungsverpflichtung gegenüber dem Betriebsrat

Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat am 12. März 2019 beschlossen, dass der Betriebsrat vom Arbeitgeber auch Informationen über Fremdpersonal verlangen könne – jedenfalls bei Arbeitsunfällen (1 ABR 48/17).

 

Praxishinweis: Der Betriebsrat sollte diese Reichweite des Unterrichtungsanspruchs gem. § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG für sich beanspruchen und auch nutzen, um nicht nur unmittelbar über Arbeitsunfälle unterrichtet zu werden, sondern auch um auf diesem Wege an sich (weitere) Informationen über Fremdpersonal zu erhalten.

 

Von | 2019-08-19T13:57:38+02:00 19. August 2019|Betriebsverfassungrecht|