Grundsatz: Mit Beschluss vom 07. September 2018 hat das Arbeitsgericht Düsseldorf entschieden, dass sich jedenfalls dann kein Verfahren i.S.v. § 101 BetrVG eröffnet, wenn der Arbeitgeber nach einem widersprochendem Einstellungsverfahren dieses zwischenzeitlich wiederholt und dabei die Maßgaben der §§ 99, 100 BetrVG gewahrt hat (14 BV 137/18).

 

Praxishinweis: Diese Rechtsprechung sollten die Betriebsräte kennen, sollten Sie ein Verfahren gem. § 101 BetrVG prüfen (lassen)!