Grundsatz: Mit Urteil vom 12. März 2019 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine Öffnungsklausel (§ 77 Abs. 3 S. 2 BetrVG), soll tatsächlich von dem Tarifvertrag inhaltlich abgewichen werden können, deutlich und bestimmt sein müsse (1 AZR 307/17).
Praxishinweis: Diese Entscheidung bestätigt die ständige Rechtsprechung zu diesem Thema – und ist im Hinblick auf den Wortlaut des § 77 Abs. 3 S. 2 BetrVG sowie des Regelungsgehalts des § 307 Abs. 1 BGB nur konsequent!