Grundsatz:Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat am 01. April 2019 beschlossen, dass eine Kündigung – durch Einwurf in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers – grundsätzlich auch dann zugeht, wenn sich der Arbeitnehmer krankheitsbedingt länger nicht zuhause aufhält (1 Ta 29/19).

 

Praxistipp:Die Kenntnis des Arbeitgebers über die tatsächlichen Umstände, konkret: Verhinderungsgründe, stehen der Dogmatik des Zugangs einer Kündigung nicht entgegen- Auch wenn dieses Ergebnis aus tatsächlicher Sicht „schockierend“ wirken mag, rechtlich ist es haltbar und überzeugend!