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Ausschluss von „Rentnern“ von Sozialplänen

Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat am 07. Mai 2019 beschlossen, dass rentennahe Arbeitnehmer von Sozialplanleistungen ausgenommen werden können, sofern dies angemessen und erforderlich sei (1 ABR 54/17).

 

Dogmatik: Der Ausschluss rentennaher Arbeitnehmer können dann gerechtfertigt sein, wenn die Betroffenen nach dem Ausscheiden eine gekürzte oder ungekürzte Altersrente in Anspruch nehmen können.

 

Praxistipp: Dogmatisch begründet sich diese Rechtsprechung damit, dass eine Abfindung nicht für eine vergangene Loyalität erfolgt, sondern allein als „Brückengeld“ bis zur Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses dienen soll – oder eben der Lebensunterhalt durch die Altersrente (ab-)gesichert werden kann. Dies sollte vor allem den Betriebsratsmitgliedern klar sein, wenn Verhandlungen zu einem Sozialplan anstehen – und entsprechend vorab die Personalstruktur genau geprüft haben! Die Rechtsprechung bedeutet nicht einen Ausschluss der Betroffenen per se, allerdings muss darum verhandelt werden, sollte der Unternehmer den Ausschluss anregen!

 

Von | 2019-09-12T10:19:02+02:00 12. September 2019|Betriebsverfassungrecht|