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Belehrung über Urlaubsansprüche – nicht bei krankheitsbedingt abwesenden Mitarbeitern?

Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 24. Juli 2019 entschieden, dass der Arbeitgeber über offene Urlaubsansprüche dann nicht belehren müsse, wenn ein Beschäftigter aufgrund langfristiger krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht im Betrieb sei (5 Sa 676/19).

 

Praxistipp: Diese Rechtsprechung reiht sich in die EuGH- und BAG-Rechtsprechung ein, nach der der Arbeitgeber grundsätzlich die Beschäftigten über die Urlaubsansprüche zu belehren habe (EuGH, Urt. v. 06. November 2018 – C-619/16; BAG, Urt. v. 19. Februar 2019 – 9 AZR 541/15). Allerdings sieht das Gericht eine Ausnahme im Fall längerer krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Dies ist insoweit überzeugend, als dass das Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 3 EntgFG) vorrangig ist gegenüber Urlaubsansprüchen. Dennoch bleibt es in der Praxis abzuwarten, ob diese Rechtsprechung bestätigt wird. Es bleibt also spannend…

Von | 2019-09-12T10:20:42+02:00 12. September 2019|Arbeitsrecht|