Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 20. März 2019 entschieden, dass das Beschäftigungsverbot bei sachgrundlosen Befristungen (§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG) verfassungsgemäß auszulegen und dann nicht anzuwenden sei, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliege (7 AZR 409/16).
Praxistipp: Im Hinblick auf die Rechtsansicht des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 06. Juni 2018, 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14), das das Anschlussverbot grammatikalisch und damit restriktiv auslegt, bleibt es aber dennoch bei der eng gefassten Auslegung des Anschlussverbots. Dies ist auch nur überzeugend, entspricht es nicht nur dem Gesetzeswortlaut (grammatikalische Auslegung), sondern dient es – § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG teleologisch ausgelegt – auch dem Schutz der befristet Beschäftigten.