Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat am 03. Mai 2019 beschlossen, dass eine mit dem Betriebsrat vereinbarte innerbetriebliche Stellenausschreibung weder den Bewerberkreis bestimmen könne noch den Arbeitgeber verpflichte, diesen Kreis an Bewerbern eine bevorzugte Behandlung zu gewähren (4 TaBV 15/18).
Rechtswirkung: Dem Betriebsrat steht ein Beteiligungsrecht hinsichtlich der Berücksichtigung innerbetrieblicher Stellenausschreibungen (§§ 93, 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG) – seine Beteiligungsrechte enden aber an den Grenzen ihrer inhaltlichen Ausgestaltung.
Praxistipp: Sofern der Betriebsrat an einer auch inhaltlichen Ausgestaltung der Reichweite innerbetrieblicher Stellenausschreibungen interessiert sein, sollte das Gremium die Stellenausschreibung mit den Instrumenten der Personalplanung (§ 92 BetrVG) verknüpfen; um Gebrauch zu machen von dem gesetzlich eingeräumten Beratungsrechts.