Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat mit Beschluss vom 06. August 2019 entschieden, dass eine Arbeitsanweisung im Zusammenhang mit der zur Feststellung und Behebung der Verletzung eines Datenschutzverstoßes gegen die DSGVO der Mitbestimmung des Betriebsrats unterläge(2 TaBV 9/19).
Begründung: Eine solche Anweisung betreffe das Ordnungsverhalten im Betrieb und unterliege damit der Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
Praxistipp: Diese Rechtsprechung steht im grundsätzlichen Widerspruch zu der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach individualarbeitsrechtliche Weisungen des Arbeitgebers gerade nicht der Mitbestimmung des Arbeitgebers unterliegen; mithin sind sie mitbestimmungsfrei. Insoweit sollten Betriebsräte die hier vorliegende Rechtsprechung durchaus kennen – allerdings auch darauf hingewiesen werden, dass diese Entscheidung einer erdrückenden Judikatur gegenübersteht.