Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 06. September 2019 entschieden, dass die Arbeitgeber das Planungsrisiko im Urlaubsrecht zu tragen hätten (7 SaGa 16/19).
Begründung: Die Arbeitgeber haben den betrieblichen Ablauf vor dem Hintergrund der vorrangig zu befriedigenden Urlaubsansprüchen der Arbeitnehmer zu organisieren.
Rechtsfolge: Deswegen könnten, wenn überhaupt, nur nicht vorhersehbare bzw. unplanbare Ereignisse als „dringende betriebliche Gründe“ statthaft, um ein Urlaubsbegehren eines Arbeitnehmers abzulehnen.
Praxistipp: Dieses Urteil sollten alle Arbeitnehmer kennen – und entsprechend auf sich und „ihren“ Betrieb beziehen! Die Arbeitgeber müssen bei der Ablehnung des Urlaubs restriktiv vorgehen, dürfen gerade nicht die „Arbeit“ als einen „an-sich-Urlaubsablehnungsgrund“ vortragen!