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Haftung: „Doppelter Vorsatz“

Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 06. September 2019 entschieden, dass ein Arbeitnehmer nur bei sog. „doppelten Vorsatz“ einen Versicherungsfall herbeiführen könnte (7 SaGa 16/19).

Dogmatische Anknüpfung: § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII

Rechtsfolge: Ein Versicherungsfall könne demnach nur dann angenommen werden, wenn der Schädiger sowohl Vorsatz hinsichtlich der Verletzungshandlung als auch hinsichtlich des Verletzungserfolges hatte – und ihm dies nachzuweisen sei! 

Praxistipp: Dieses Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf das „arbeitsrechtliche Haftungsrecht“! Deswegen sollten sich sowohl die Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmer dieses Urteil ganz genau durchlesen – und bei einem (vermeintlichen) Versicherungsfall stets im Hinterkopf behalten! Das Bundesarbeitsgericht legt damit einen rigorosen und sehr strengen Haftungsmaßstab an, dessen Wahrung im Vordergrund bei der Bewertung der Rechtsfrage steht!

 

Von | 2020-01-09T13:59:32+01:00 9. Januar 2020|Arbeitsrecht|