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Diskriminierung: Rechtsmissbrauchseinwand bei „provozierten Absagen“

Grundsatz: Das Arbeitsgericht Bonn hat mit Urteil vom 23. Oktober 2019 entschieden, dass ein Entschädigungsverlangen dann rechtsmissbräuchlich sei, wenn die Bewerbung aussschließlich zum Zwecke erfolge, eine Entschädigung geltend zu machen (5 Ca 1201/19).

Rechtsfolge: Es begründet sich kein Entschädigungsanspruch i.S.v. § 15 Abs. 2 AGG, wenn die Bewerbung allein deswegen erfolgt sei, um finanziell entschädigt zu werden! 

Praxistipp: Dieses Urteil ist nur konsequent und dogmatisch überzeugend – sowohl im Interesse der Arbeitgeber als auch um diejenigen zu schützen, die tatsächlich diskriminiert worden sind! Diejenigen gilt es zu schützen – nicht aber „Bewerber“, die das Recht für eigene Interessen ausnutzen und umgehen wollen!

 

 

Von | 2020-01-09T14:04:26+01:00 9. Januar 2020|Arbeitsrecht|