Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat am 18. Februar 2020 entschieden, dass der Arbeitgeber auch bei freiwilligen Auskünften wahrheitsgemäß zu antworten habe (3 AZR 206/18).
Rechtswirkung:Der Arbeitgeber hat
- richtig
- eindeutig und
- vollständig
Auskunft zu geben!
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt! Das Arbeitsverhältnis als Dauerschuldverhältnis verpflichtet zur gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB), weshalb es nur folgerichtig ist, dass den Arbeitgeber auch bei freiwilligen Auskünften diese Verpflichtung trifft!