Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat am 16. Oktober 2019 entschieden, dass der Feiertagsvergütung keine dies vermeidende Arbeitszeitmodelle entgegenstehen (5 AZR 352/18).

Rechtswirkung: Der Arbeitgeber habe auch dann die (Feiertags-)Vergütung zu zahlen!

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt! Alles andere verstößt gegen den Grundsatz der Unabdingbarkeit von Feiertagen – und deren Vergütung, die der Arbeitgeber zu tragen hat!